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Wissenswertes

Erstattung von Pflegehilfsmitteln

Auf Antrag stellt Ihnen Ihre Pflegekasse 40,- EUR monatlich für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Die Organisation der Pflegehilfsmittel obliegt Ihrer Verantwortung.

Dazu gehören:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Einwegschürzen/Schutzschürzen
  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Fingerlinge

 

Entlastungsbetrag

Sie erhalten monatlich 125 EUR von Ihrer Pflegekasse. Falls Sie das Geld nicht monatlich ausschöpfen, kann es bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden. Danach verfällt der Restbetrag.

Wir übernehmen gerne für Sie die Betreuung und Pflege für Ihren Angehörigen.

Hier eine Auswahl unserer Leistungen für Sie:

  • Unterstützung im Alltag,
  • Kreativität ausleben und Spaß haben,
  • Hobbies nachgehen,
  • Spielen, singen, spazieren gehen,
  • Begleitung, z. B.: zum Friseur, Arzt, Verwandte/Bekannte, zu Veranstaltungen, zum Gottesdienst
  • Hilfe im Haushalt
  • Hilfe bei der Organisation des Alltags

Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für persönliche / körperliche Hilfen verwenden.

Verhinderungspflege

Für die Verhinderungspflege können Sie jährlich, ab dem Pflegegrad 2 bis 5*, bis zu 1.612,00 EUR von der Pflegekasse erhalten.
Ergänzend können bis zu 50 Prozent des Betrags für die Kurzzeitpflege (bis 806,00 EUR) auch für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Das Pflegegeld wird hierbei nicht gekürzt.

Wir übernehmen gerne für Sie stundenweise die Betreuung und Pflege für Ihren Angehörigen.

Hier eine Auswahl unserer Leistungen für Sie:

  • Im  Bereich der persönlichen/körperlichen Hilfe
  • Bei der Hilfe im Haushalt,

*Der Pflegegrad muss für mindestens 6 Monate schon bestehen und der Pflegebedürftige wurde 6 Monate zu Hause gepflegt.

Kurzzeitpflege

In Einrichtungen, die Kurzzeitpflege anbieten, können pflegebedürftige Menschen für einen bestimmten Zeitraum fachlich qualifizierte Pflege und Unterstützung in Anspruch nehmen. Geeignet ist Kurzzeitpflege zur Erholung etwa nach Krankenhausaufenthalten, zur Überbrückung der Zeit bis zur Kur oder wenn pflegende Angehörige selbst verhindert oder im Urlaub sind.

Haben Sie einen Pflegegrad, so übernimmt Ihre Pflegekasse für eine Dauer bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr einen Teil der Kosten. Darüber hinaus haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf zusätzliche 28 Tage Pflegekassenzuschuss. 

Fragen Sie in unseren Einrichtungen nach verfügbaren Kurzzeitpflege-Plätzen: http://www.cbs-speyer.de/

 

Pflegegeld
  • Pflegegrad 1
    In Pflegegrad 1 erhalten Sie von der Pflegekasse monatlich 125 Euro  für Entlastungspflege
  • Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Teilnahme an Pflegekursen und Schulungen am Krankenbett in der häuslichen Umgebung.
  • Pflegegrad 2
    In Pflegegrad 2 erhalten Sie von der Pflegekasse monatlich einen Zuschuss von 689 Euro  als „Pflegesachleistungen“ für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Pflegesachleistungen werden von Ihrem Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • Pflegegrad 3
    In Pflegegrad 3 erhalten Sie von der Pflegekasse monatlich einen Zuschuss von 1298 Euro  als „Pflegesachleistungen“ für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Pflegesachleistungen werden von Ihrem Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • Pflegegrad 4
    In Pflegegrad 4 erhalten Sie von der Pflegekasse monatlich einen Zuschuss von 1612 Euro  als „Pflegesachleistungen“ für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Pflegesachleistungen werden von Ihrem Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • Pflegegrad 5
    In Pflegegrad 5 erhalten Sie von der Pflegekasse monatlich einen Zuschuss von 1952 Euro  als „Pflegesachleistungen“ für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Pflegesachleistungen werden von Ihrem Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

 

Pflegeleistungen beantragen

Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein unabhängig Begutachtender zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat versicherte Personen stellen ihren Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch deren Medizinischen Dienst („MEDICPROOF“).

Beurteilt werden die Bereiche „Mobilität“, „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, „Verhalten und psychische Problemlagen“, „Selbstversorgung“, „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ und „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“.

  • Mobilität
    - Positionswechsel im Bett
    - Halten einer stabilen Sitzposition
    - Umsetzen
    - Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
    - Treppensteigen

Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Beurteilt werden lediglich Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. Die kognitive Beeinträchtigung wird hier nicht berücksichtigt.

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    - Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
    - Örtliche Orientierung
    - Zeitliche Orientierung
    - Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen  Alltagshandlungen
    - Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
    - Verstehen von Sachverhalten und Informationen
    - Erkennen von Risiken und Gefahren
    - Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
    - Verstehen von Aufforderungen
    - Beteiligen an einem Gespräch

Die Einschätzung bezieht sich ausschließlichen auf die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und Aktivitäten. Es werden nur die Aspekte des Erkennens, Entscheidens und Steuerns von Aktivitäten beurteilt. Die motorische Umsetzung wird hier nicht berücksichtigt.

  • Verhalten und psychische Problemlagen
    - Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
    - Nächtliche Unruhe
    - Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
    - Beschädigen von Gegenständen
    - Psychisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
    - Verbale Aggression
    - Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
    - Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
    - Wahnvorstellungen
    - Ängste
    - Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
    - Sozial inadäquate Verhaltensweisen
    - Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Die Einschätzung richtet sich nach immer wieder auftretenden Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, als Folge von Gesundheitsproblemen. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit die Person ihr Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern kann. Eine fehlende Selbststeuerung ist auch dann vorhanden, wenn ein Verhalten nach Aufforderung abgestellt wird, aber danach immer wieder aufs Neue auftritt, da das Verbot nicht verstanden wird oder die Person sich nicht daran erinnern kann.

  • Selbstversorgung
    - Waschen des vorderen Oberkörpers
    - Körperpflege im Bereich des Kopfes
    - Waschen des Intimbereichs
    - Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
    - An- und Auskleiden des Oberkörpers
    - An- und Auskleiden des Unterkörpers
    - Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
    - Essen
    - Trinken
    - Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
    - Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
    - Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
    - Ernährung parenteral oder über Sonde,
    - Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern im Alter von bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.

Die Einschätzung richtet sich danach, inwieweit die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigung aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.

  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    - Medikation
    - Injektionen
    - Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
    - Absaugen und Sauerstoffgabe
    - Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
    - Messung und Deutung von Körperzuständen
    - Körpernahe Hilfsmittel
    - Verbandwechsel und Wundversorgung
    - Versorgung mit Stoma
    - Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
    - Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
    - Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
    - Arztbesuche
    - Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden)
    - Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
    - Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
    - Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern

Die Einschätzung richtet sich danach, in wie weit die Person die jeweilige Aktivität der ärztlich verordneten Maßnahme durchführen kann. Diese muss gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet und für voraussichtlich mindestens sechs Monate erforderlich sein.

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    - Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
    - Ruhen und Schlafen
    - Sich beschäftigen
    - Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
    - Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
    - Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Die Einschätzung richtet sich danach, inwieweit die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Dabei ist es unerheblich ob die Beeinträchtigung aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.

 

Wundversorgung

Eine Wundheilung läuft immer in drei wesentlichen Schritten (Phasen) ab.

Die erste Phase ist die Reinigungs- und Entzündungsphase (Exsudation). In der zweiten Phase wird neues Gewebe (Granulation) gebildet. Die Wundheilung schließt mit der dritten Phase, der Regeneration (Epithelisierung) ab.

Für jede dieser Phasen gibt es geeignetes Material zur Wundversorgung.

Erkrankungen wie Stoffwechselerkrankungen (Diabetes) oder Durchblutungsstörungen (Arteriosklerose) können eine Wundheilung verzögern. Gemeinsam mit Ihrem Arzt und ggfls. einem hinzugezogenen Wundexperten wird die Wundversorgung festgelegt. In regelmäßigen Abständen wird der Verlauf der Wundheilung besprochen und wenn notwendig, die Versorgung angepasst.

Nach Erhalt einer ärztlichen Verordnung stellen wir einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse. Nach Genehmigung durch Ihre Krankenkasse übernehmen wir die Wundversorgung bis zur Abheilung der Wunde.

 

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