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Beratung/Schulung

Nach §37 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches haben Sie, wenn Sie Pflegegeld in Anspruch nehmen, eine Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen.

Beratung

Personen mit Pflegegrad 1 können halbjährlich, Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 müssen halbjährlich, und
Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.

Wir führen diese Beratungen durch und übermitteln für Sie den schriftlichen Nachweis an Ihre Pflegekasse. Selbstverständlich erhalten Sie einen Durchschlag. Die Kosten für die Beratung übernimmt Ihre Pflegekasse.

Achtung, wenn Sie diese Beratungen nicht in Anspruch nehmen, kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Hier eine Auswahl unserer Beratungsleistungen für Sie:

  • Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Verbesserung der Wohnungssituation
  • Hilfen im Alltag
  • Pflegehilfsmittel
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